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   AGB

Die Allgemeinen Reisebedingungen von Travel Projekt (nachfolgend TP), auf der Basis der Empfehlungen des RDA Internationaler Bustouristikverband e.V., gelten nur für Verträge mit Unternehmen. Das Reisevertragsgesetz findet auf diese Verträge keine Anwendung.

1. Abschluss des Vertrages

1.1. Der Vertrag zwischen TP und dem Auftraggeber soll schriftlich, einschliesslich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen abgeschlossen werden.

1.2. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Auftraggebers ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den wir 10 Tage gebunden sind.

1.3. Der Auftraggeber erklärt, dass die von ihm eingeschalteten Personen bevollmächtigt sind, den Vertrag abzuschliessen, Änderungen zu vereinbaren, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

1.4. Wir schliessen Verträge ausschliesslich zu diesen Allgemeinen Reisebedingungen ab. Sie gelten auch für künftige Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen wurden. Geschäftsbedingungen der Auftraggeber gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

1.5. Orts- und Hotelprospekte sind nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht gemacht wurden.

2. Zahlung des Reisepreises

2.1. Nach Abschluss des Vertrages ist für Gruppen ab 10 Personen ein Betrag von € 125,- bei Vertragsabschluss zu zahlen, sofern nicht eine höhere Anzahlung ausdrücklich vereinbart ist, die jedoch 10 % des Gesamtgruppenpreises nicht übersteigen darf. Bitte achten Sie auf Sonderregelungen bei einigen Destinationen und Terminen.

2.2. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Auftraggeber verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.

2.3. Im Angebot und der Auftragsbestätigung können von TP abweichende Zahlungsformalitäten festgelegt werden.

2.4. Die nationalen und internationalen Bankspesen sind vom Auftraggeber zu zahlen.

2.5. Können wir eine Reiseanmeldung nicht annehmen, so werden wir einen bei Anmeldung geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich zurückerstatten.

2.6. Wurden Anzahlungen oder der Reisepreis vom Auftraggeber nicht fristgemäss vor Antritt der Reise gezahlt, kann TP die Leistung verweigern und nach Mahnen sowie Setzen einer angemessenen Frist, zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen bzw. bei begonnenen Reisen fristlos kündigen, wobei Schadenersatzansprüche unberührt bleiben. Tritt der Auftraggeber in diesem Fall die Reise nicht an, so kann TP statt der genannten Ansprüche auch eine Entschädigung nach Ziff. 6 des Vertrags verlangen.

3. Leistungen

3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung im Angebot sowie unsere hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2. Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.1. und 3.3. enthaltenen Regelungen.

3.3. Die von TP in der Leistungsbeschreibung angegebenen touristische Einstufung der Unterbringung des Auftraggebers bzw. seiner Gruppe bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung.

4. Preise & Preisänderungen

4.1. TP ist berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, den Reisepreis unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zu erhöhen, sofern nachweisbar und nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführte notwendige Preisänderungen unserer Leistungsträger vorliegen. Das gilt auch z.B. bei Änderungen der Beförderungskosten, Hafen- oder Flughafensteuern sowie der für die Reise geltenden Wechselkurse.

4.2. Sollte in Polen eine Anhebung des Mehrwertssteuersatzes nach Vertragsschluss erfolgen, berechtet dies’ TP zur Berechnung des geänderten Mehrwertssteuersatzes. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Mehrwertssteuer in den Zielländern der gebuchten Reise.

4.3. Bei Erhöhung des Reisepreises nach Vertragsschluss von mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber TP geltend zu machen. Schiftform (Textform) wird dem Auftraggeber zur Beweissicherung empfohlen.

4.4. Unsere Preise sind, soweit nicht anders ausgewiesen, Nettopreise und nicht verprovisioniert. Die Preise sind in Euro ausgewiesen.

5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen und Abweichungen von vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

5.2. TP wird den Auftraggeber über Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis informieren. Bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom Vertrag kostenfrei zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Auftraggeber aus unserem Angebot anzubieten. Der Auftraggeber hat diese Rechte nach Zugang unserer Eklärung über die Änderung der Reiseleistung unverzüglich gegenüber TP geltend zu machen.

6. Rücktritt des Auftraggebers

6.1. Sofern keine abweichenden Stornofristen vereinbart sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, pauschauliert folgende Entschädigung bzw. die Stornogebühren an TP zu zahlen:

6.1.1. Rücktritt des Auftraggebers bis 31 Tage vor Reisebeginn: Bearbeitungsgebühr in Höhe der Anzahlung nach Punkt 2.1.; im übrigen Rückgabe des Gesamtkontingents bis zu diesem Stornierungszeitpunkt kostenfrei.

6.1.2. Rücktritt zwischen dem 31. und einschliesslich dem 22. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 25 % des Gesamtgruppenpreises.

6.1.3. Rücktritt zwischen dem 21. und einschliesslich dem 15. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 50 % des Gesamtgruppenpreises.

6.1.4. Rücktritt nach dem 14. Tag vor Reisebeginn pauschaliert 60 % des Gesamtgruppenpreises.

6.1.5. Bei Auftraggebern, die nur Übernachtungen ohne weitere Leistungen gebucht haben, sind 80 % des Reisepreises bei Rücktritt auch dem 14. Tag vor Reisebeginn zu entrichten. Im übrigen gelten die Fristen und Pauschalierungen aus den Ziff. 6.1.1.-6.1.3.

6.1.6. Bei Nichtantritt der Reise gelten die in Ziff. 6.1.1.-6.1.5. sowie die Ziff. 6.1.7. folgende entsprechend.

6.1.7. Sofern der Auftraggeber nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einen Teil der Gruppe storniert, wird der neue Preis mit dem Auftraggeber und TP unter Berücksichtigung seiner Interessen und unseren Möglichkeiten erneut festgesetzt. Kommt keine Einigung zustande, so gilt der Rücktritt für einen Teil der Gruppe als Rücktritt des Auftraggebers für die Gesamtgruppe. Es gelten sodann die unter 6.1.1.-6.1.6. anzutreffenden Pauschalsätze.

6.1.8. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, eine niedrigere als die vorgesehenen pauschalen Entschädigungen nachzuweisen oder nachzuweisen, dass TP keine Nachteile durch den Rücktritt hat.

6.1.9. Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung die Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern TP nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder zu verwerten. Im zuletzt genannten Fall werden die von TP erzielten Beträge zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn die Beschaffung der Karten von TP ausdrücklich als vermittelte Leistung gegenüber dem Auftraggeber im Vertrag bezeichnet worden ist.

6.2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der schriftliche Zugang der Erklärungen (Rücktritt etc.) für die Einhaltung der Fristen bei TP massgeblich. Textform (Fax, E-Mail) ist ausreichend, wenn der Auftraggeber insofern den Zugang bei uns nachweisen kann.

6.3. Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschliessen.

7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers

Vom Auftraggeber verlangte Umbuchungen der Gruppenreise bedürfen der einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht zustande, so ergeben sich die Rechte beider Teile aus diesem Vertrag.

8. Ersatzreisende

8.1. Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namens- und Personenänderungen vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme des/der Ersatzreisenden nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8.2. Das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Mitgliedern seiner Gruppe ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und bleibt unberührt.

9. Reiseabbruch, nicht in Anspruch genommene Leistungen

9.1. Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des Auftraggebers bzw. seiner Gruppenmitglieder liegt (z.B. Krankheit) oder werden Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird sich TP bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.

9.2. Das gilt nicht, wenn es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Rücktritt und Kündigung durch TP, Teilnehmernzahl

10.1. Ohne Einhaltung einer Frist:

10.1.1. TP kann den Gruppenvertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber oder Mitglieder seiner Gruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stören, so dass eine weitere Teilnahme für TP oder andere Personen niht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber oder Mitglieder seiner Gruppe nicht an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine erhebliche Störung der Reise oder anderer Personen ergibt.

10.1.2. TP hat im Fall von 10.1.1. Anspruch auf den Reispreis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und/oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder von den Leistungsträgern Rückerstattungen erfolgen.

10.1.3. Schadenersatzansprüche bleiben hiervon im Übrigen unberührt.

10.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:

10.2.1. Ist in der Reiseausschreibung oder in den Vertragsunterlagen ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann TP bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht.

10.2.2. TP ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Auftraggebers verpflichtet.

10.2.3. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

10.2.4. Der vom Auftraggeber gezahlte Betrag ist ihm unverzüglich von TP zurückzuerstatten.

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschliessungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.

11.2. Nach Kündigung kann TP für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung in Anrechnung des Reisepreises verlangen.

11.3. TP ist nach Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst.

11.4. Die Mehrksoten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

11.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Teile zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt, vgl. 11.1.) und entstehen TP Kosten, die trotzt nachweisbarer Versuche von TP z.B. bei Leistungsträgern nicht vermieden werden, so tragen die Parteien diese Kosten jeweils zur Hälfte.

12. Gewährleistung & Abhilfe

12.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäs, so kann der Auftraggber die Abhilfe verlangen. TP kann die Abhilfe verlweigern, sofern sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels oder einer gleichwertigen Ersatzleistung.

12.1.2. Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den Mangel bei TP oder dem Reiseleiter, wenn gebucht, anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber TP unzumutbar machen. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

12.1.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet TP nicht innerhalb der vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn TP die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

12.1.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündige. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wen die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Auftraggeber die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und TP erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.

12.1.5. Bei berechtigter Kündigung kann TP für erbrachte oder zur Beendigung einer Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen massgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Auftraggeber kein Interesse haben. TP hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag mit umfasst, so hat TP auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

12.1.6. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

13. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Auftraggeber und die Mitwirkenden der Gruppe sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen, soweit notwendig und zumutbar, mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich TP oder dem Reiseleiter, falls vorhanden, zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Anzeige, so kann keine Herabsetzung des Reisepreises verlangt werden.

14. Haftungsbeschränkung

14.1. Die vertragliche Haftung von TP für Schäden, die nicht Körperschaden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt,

14.1.1. soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

14.1.2. wenn TP für einen dem Auftraggeber entsehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

14.2. Für alle gegen TP gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet TP bei Sachschäden bis € 1.000,-. Übersteigt der Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des Reisepreises beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Mitglied der Gruppe und Reise.

14.3. Haftungseinschränkende oder haftungsausschliessende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten von TP.

14.4. Weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt (ausgenommen hiervon die Regelung nach Ziff. 14.1.2.).

14.5. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich unsere Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge nach USA und Kanada geltenden Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Frachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern TP in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.

14.6. Kommt TP bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.

15. Haftungsbeschränkung bei Fremdleistungen

15.1. TP haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.

15.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich u dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Auftraggeber bzw. den Mitgliedern seiner Gruppe hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt TP in soweit Fremdleistungen, sofern TP in der Reiseausschreibung und/oder in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlung dieser Leistung hinweist. TP haftet hier nicht für die Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Die Haftung für die Vermittlung der Leistung bleibt unberürt.

16. Ausschluss von Ansprüchen & Verjährung

16.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen gemäss Ziff. 12. des Vertrages hat der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber TP geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

16.2. Ansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 16.1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an TP durch den Auftraggeber beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.

16.3. Im übrigen gilt die regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren, ausgenommen bei Körperverletzungen.

17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

17.1. TP weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschliesslich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von TP herausgegebenen und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschliesslich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für die Zielländer gelten.

17.2. Der Auftraggeber hat die Vorraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sicht nicht TP ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet.

17.3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für diese Reise Schäden, die allein auf das Verhalten des Auftraggebers bzw. die Mitglieder seiner Gruppe zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Auftraggeber nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos nicht in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6 (Rücktritt) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.

18. Insolvenzschutz

18.1. TP ist nicht verpflichtet, Sicherungsscheine auszugeben. TP unterliegt dem polnischen Reise- und Vertragsrecht. Kundengeldzahlungen sind versicherungsseitig abgesichert. Eine Kopie der Versicherungspolice kann vom Auftraggeber angefordert werden.

18.2. TP hat durch die Versicherung sichergestellt, dass im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit an TP eingezahlte Beträge bis zu einer in der Versicherungspolice festgeschriebenen Summe erstattet werden.

19. Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt ausschliesslich polnischem Recht unter Ausschluss internationaler Abkommen, soweit diese nicht nach Ziff. 14 des Vertrages eingreifen. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern keine abweichende Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist.

20. Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentl. rechtl. Sondervermögen, so ist ausschliesslicher Gerichtsstand Warzawa/Warschau, Polen.

21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamket einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

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Es wird darauf hingewiesen, dass Travel Projekt grundsätzlich im Bereich Eintrittskarten für Musik-, Sport- und sonstige Veranstaltungen für diesen Teilleistungsbereich nur als Vermittler und nicht als Veranstalter auftritt. Bei geschlossenen Veranstaltungen der Firma Travel Projekt ist letztere jedoch Veranstalter. Sollte sich durch EU-Recht hier eine Änderung ergeben, steht Travel Projekt das Recht zur Preiskorrektur zu.

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